Abgesichert unterwegs
Genießen Sie Ihre Freiheit auf zwei Rädern – mit unserer GVV Rollerversicherung. Wir sichern Ihren Roller optimal ab und sind in jeder Situation zuverlässig für Sie da.
Meinen Roller fahre ich entspannt
Dank der GVV Rollerversicherung
Genießen Sie Ihre Freiheit auf zwei Rädern – mit unserer GVV Rollerversicherung. Wir sichern Ihren Roller optimal ab und sind in jeder Situation zuverlässig für Sie da.
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Rollerversicherung:
Roller und leichte Motorräder mit einem Hubraum von 50 ccm bis zu 125 ccm werden seitens der Zulassung als Leichtkrafträder/-roller bezeichnet. Die Nennleistung darf dabei nicht über 11 kw, das entspricht etwa 15 PS, liegen.
Bei Kleinkrafträdern beträgt der Hubraum weniger als 50 ccm. Kleinkrafträder können Roller, Mofas und Mokicks sein, aber auch einige Arten von Pedelecs. Diese Fahrzeuge müssen Sie mit einem Versicherungskennzeichen ausstatten. Dies gilt immer für ein Versicherungsjahr, muss also zu jedem 1. März erneuert werden.
Schauen Sie in die Fahrzeugpapiere: Liegt der Hubraum des Rollers zwischen 50 ccm und 125 ccm und hat er eine Nennleistung von bis zu 11 kW (also bis 15 PS), handelt es sich um ein Leichtkraftrad. In der Zulassungsbescheinigung ist - je nach Fahrzeugart - "Leichtkraftroller bzw. Leichtkraftrad" als Eintragung zu finden.
Für die Versicherung ist die Unterscheidung der Fahrzeuge wichtig, da für Leichtkraft-Roller und Leichtkrafträder unterschiedliche Tarife zur Anwendung kommen. Das Versicherungskennzeichen, mit dem Kleinkrafträder ausgestattet werden, reicht für Leichtkrafträder nicht aus: Sie erhalten stattdessen bei der Anmeldung bei der Zulassungsstelle gegen Vorlage der Fahrzeugpapiere, der Hauptuntersuchungs- und der Versicherungsbescheinigung ein verkleinertes Kennzeichen.
Möchten Sie einen Roller fahren, der ein Kleinkraftrad ist, benötigen Sie pünktlich zum 1. März das neue Kennzeichen. Das heißt, dass Sie nur dann kein neues Kennzeichen bestellen müssen, wenn Sie nicht planen, mit dem Roller zu fahren. Ein neues Kennzeichen für ein Kleinkraftrad zu erhalten, ist allerdings kein großer Aufwand: Bei der GVV Direkt können Sie es ganz einfach online bestellen und erhalten es nach Hause geliefert.
-> Kennzeichen für Kleinkrafträder bestellen
Bei Leichtkrafträdern/-rollern gibt es dagegen keinen festen Stichtag. Das Kennzeichen läuft nicht automatisch zu einem festen Datum ab, sondern kann bis zur Abmeldung des Rollers verwendet werden. Um das Kennzeichen beantragen zu können, benötigen Sie eine elektronische Versicherungsbestätigung (kurz eVB-Nummer). Sie können diese ganz einfach online bei uns bestellen. In der Zulassungsstelle erhalten Sie dann gegen Vorlage der Fahrzeugpapiere, der Hauptuntersuchungs- und der Versicherungsbestätigung ein Kennzeichen.
-> Versicherungsbestätigung für Leichtkrafträder/-roller bestellen
Für Kleinkrafträder beginnt das Verkehrsjahr grundsätzlich am 1. März. Möchten Sie mit Ihrem Roller fahren, brauchen Sie ein aktuell gültiges Kennzeichen. Sie können es aber zum Beispiel erst im August bestellen, wenn Sie vorher nicht fahren möchten. Dann kostet das Kennzeichen weniger, als wenn Sie es direkt zum Anfang des Versicherungsjahres kaufen. Eine Art Saisonkennzeichen wie für Motorräder gibt es für Roller unter 50 ccm Hubraum allerdings nicht: Das Kennzeichen ist auch über die Wintermonate gültig.
Bei Leichtkrafträdern/-rollern beginnt das Verkehrsjahr dagegen zu keinem festen Datum. Wenn Sie nur in bestimmten Monaten fahren möchten, können Sie bei uns ein Saisonkennzeichen wählen. Mehr Infos zu Saisonkennzeichen finden Sie hier.
Sie können Ihren versicherten Roller mit dem Kennzeichen verkaufen.
Melden Sie sich einfach beim Versicherer und schicken ihm entweder den kopierten Kaufvertrag oder einige Informationen: Hat er die Versicherungsnummer und das Verkaufsdatum sowie den Namen, Geburtsdatum und die Adresse des Käufers, reicht das aus. Er schickt dem Käufer daraufhin einen aktualisierten Versicherungsschein zu, auf dem dessen Name steht. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Käufer den Roller bereits nutzen, ohne dass der Versicherungsschutz erlischt.
Die Zulassungsstelle teilt dem Versicherer die Ab- oder Ummeldung elektronisch mit. Ratsam ist es dennoch einen Kaufvertrag an den Versicherer zu senden. Sollte der Käufer das Fahrzeug nicht auf seinen Namen ummelden, kann damit eine Zwangsabmeldung bei der Zulassungsstelle beantragt werden.
Für Klein- und Leichtkrafträder/-roller gilt:
Die Haftpflichtversicherung deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab und übernimmt die Kosten für Gerichte, Sachverständige und Anwälte. Die Deckungssumme beträgt bei der GVV Direkt 100 Mio. EUR.
Bei Klein- und Leichtkrafträdern/-rollern deckt die Teilkaskoversicherung den Schlossaustausch und Schäden ab, die durch die folgenden Gefahren zustande kommen:
Bei Leichtkrafträdern/-rollern bieten wir neben Haftpflicht- und Teilkasko- auch eine Vollkaskoversicherung an. Diese umfasst alle Punkte der Teilkaskoversicherung. Darüber hinaus aber zahlt sie auch bei Vandalismus (falls Ihnen zum Beispiel jemand den Lack zerkratzt) und bei selbst verschuldeten Schäden, die durch Fahrlässigkeit oder einen Unfall zustande kommen, den Sie durch einen Fehler verursacht haben.
Bei Kleinkrafträdern können Sie zwischen einer Haftpflicht- und einer Teilkaskoversicherung wählen.
Nein. Da Sie bereits mit 16 (in manchen Bundesländern auch mit 15) Jahren den Führerschein für Kleinkrafträder machen können, dürfen Sie auch die passende Versicherung abschließen. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten auf dem Antrag vorweisen können oder im Besitz einer ausgestellten Vollmacht sind. Gänzlich allein dürfen Sie die Versicherung mit 18 Jahren abschließen.
Zum Fahren von Kleinkrafträdern muss der Fahrer eine entsprechende Roller-Prüfungsbescheinigung oder einen Führerschein der Klasse AM vorweisen. Das Fahren von Kleinkrafträder ist ebenfalls mit einem Führerschein der Klasse B erlaubt.
Da die Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss Sie als Besitzer eines Leichtkraftrades/-rollers verpflichtet sind, sich auf das jeweilige Fahrzeug und nicht auf die fahrende Person bezieht, darf mit Ihrer Erlaubnis jeder fahren, der die passende Fahrerlaubnis besitzt. Dazu zählen die Führerscheine der Klasse A1 und B1 sowie die Fahrerlaubnis der Klasse III, solange sie vor dem 1. April 1980 empfangen wurde. Autofahrer, die die vorgeschriebenen Fahrerschulungen nachholen, können außerdem kostengünstig die Fahrerlaubnis der Klasse B196 erhalten. Damit dürften sie Ihr Leichtkraftrad/-roller ebenfalls fahren. Den versicherten Fahrerkreis legen Sie mit der Angabe des jüngsten Fahrers selber fest. Alle Fahrer mit der entsprechenden Fahrerlaubnis, die das von Ihnen angegebene Mindestalter haben, sind entsprechend mitversichert.