Versicherungskennzeichen für E-Scooter, Mofa & Co.
Für welche Fahrzeuge gibt es ein Versicherungskennzeichen?
Früher gab es die kleinen Versicherungskennzeichen für Mopeds und Mofas mit einem Hubraum von bis zu 50 Kubikzentimetern und einer Höchstgeschwindigkeit von 45 (bis zum 31.12.2001 waren es 50) Kilometern pro Stunde. Auch bestimmte Krankenfahrstühle gehören dazu. Mit der Elektromobilität hat sich einiges geändert und die Liste der zulassungsfreien, aber versicherungspflichtigen Fahrzeuge wurde länger. Versicherungskennzeichen werden für folgende Fahrzeuge vorgeschrieben:
Den entsprechenden Gesetzestext finden Sie im § 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).
Ausnahmeregelungen erlauben den zulassungsfreien Betrieb von Kleinkrafträdern aus der damaligen DDR mit einem Moped-Kennzeichen. Die meist aus dem Hause Simson stammenden Mopeds dürfen, wenn sie vor dem 28.02.1992 erstmals in den Verkehr kamen, eine Höchstgeschwindigkeit von 60 Kilometern pro Stunde erreichen.
Andere Mopeds und Roller, die erstmals vor dem 31.12.2001 in Betrieb genommen wurden und bis zu 50 Kilometer pro Stunde schnell werden, dürfen ebenfalls mit einem Versicherungskennzeichen bewegt werden. Das Fahren versicherungspflichtiger Fahrzeuge ohne den vorgeschriebenen Versicherungsschutz ist strafbar. Es wird laut § 6 Pflichtversicherungsgesetz mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet. Für das Fahren ohne Versicherungskennzeichen (obwohl vorhanden) wird ein Bußgeld von 40 Euro fällig (Stand 01/2023). Zudem muss im Falle eines Unfalls selbst für entstandene Schäden aufgekommen werden. Durch eventuellen Schadenersatz oder Schmerzensgelder können dabei hohe Summen zustande kommen.
Wo und wann bekomme ich das Versicherungskennzeichen?
Ihr neues Versicherungskennzeichen können Sie in einer Versicherungsfiliale vor Ort oder im Internet beantragen. Auch manche Banken bieten diesen Service an. Möglich ist der Kauf vor Ort oder ganz bequem online. Die neuen Kennzeichen müssen rechtzeitig vor Beginn der neuen Versicherungssaison erworben werden. Diese beginnt mit dem Stichtag 01. März eines jeden Jahres. Auch eine spätere Versicherung Ihres Fahrzeuges ist möglich (zum Beispiel, wenn Sie Ihr Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt erwerben). Hier bezahlen Sie nicht für das ganze Jahr, sondern anteilig für den Versicherungszeitraum bis zum Ablauf der Saison am 28. beziehungsweise 29. Februar. Beachten Sie, dass sich die Versicherung für Ihr zulassungsfreies Fahrzeug nicht automatisch verlängert! Sie müssen sich selbst rechtzeitig um ein neues Kennzeichen kümmern. Hierbei haben Sie jährlich die Wahl, sich für eine neue Versicherung zu entscheiden.
Eine Kündigung entfällt, da die Kennzeichen und damit der Versicherungsschutz mit dem 01. März automatisch ihre Gültigkeit verlieren. Ausgenommen ist der vorzeitige Verkauf des Fahrzeuges. Das Versicherungskennzeichen kann an den Käufer übergehen. Hierzu ist eine Kopie des Kaufvertrages an die Versicherung zu senden. In manchen Fällen ist es auch möglich, nach Rückgabe des Versicherungskennzeichens an die Versicherung zu viel gezahlte Beiträge anteilig erstattet zu bekommen. Auch im Schadenfall gibt es die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung.
Zulassungsfreie Fahrzeuge dürfen auch von Minderjährigen gefahren werden. Da diese jedoch nicht voll geschäftsfähig sind, muss der Antrag für ein Versicherungskennzeichen sowie der Versicherungsvertrag von den Eltern oder entsprechend Bevollmächtigten unterzeichnet werden.
Weitere Besonderheiten
Zulassungsfreie Fahrzeuge müssen, wie es der Name bereits sagt, nicht bei der Zulassungsstelle angemeldet werden. Lediglich der Erwerb eines Versicherungskennzeichens ist vorgeschrieben. Um ein solches zu beantragen, benötigen Sie die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder, in seltenen Fällen, eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) des Fahrzeuges. Aus dieser gehen die Angaben wie Hersteller, Baujahr, Fahrgestellnummer und Art des Antriebs hervor, die für die Beantragung des Versicherungskennzeichens wichtig sind. Die Betriebserlaubnis ist bei Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr mitzuführen.
Wichtig ist es auch zu wissen, dass auch zulassungsfreie Fahrzeuge über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) verfügen müssen. Viele Händler bieten Kleinkrafträder, E-Scooter und ähnliches ohne eine solche an. Nur mit einer gültigen ABE dürfen Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
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Wer darf was fahren?
Zu beachten sind auch Besonderheiten des Fahrerlaubnisrechts. Für zulassungsfreie Fahrzeuge ist in den meisten Fällen dennoch ein Führerschein nötig. Ausnahmen bilden hier Mofas (Höchstgeschwindigkeit bis maximal 25 Kilometer pro Stunde). Hier bedarf es allerdings einer Prüfbescheinigung, welche zum Beispiel vom TÜV oder der DEKRA angeboten wird. Komplett führerscheinfrei sind Krankenfahrstühle mit einer maximalen Geschwindigkeit von 15 Kilometern pro Stunde und Elektromotor. Bei Mobilitätshilfen gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 20 Kilometern pro Stunde. Sie dürfen nicht breiter als 70 Zentimeter sein. Sogenannte E-Scooter dürfen ohne Führerschein und Prüfbescheinigung gefahren werden. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre und die Höchstgeschwindigkeit darf 20 Kilometer pro Stunde nicht überschreiten. Ein E-Scooter Kennzeichen muss vorhanden sein. Für Kleinkrafträder und Leichtkraftfahrzeuge sowie Krankenfahrstühle und Mobilitätshilfen bis 45 Kilometer pro Stunde ist der Führerschein Klasse AM vorzuweisen. Auch sogenannte „Microautos“ mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 Kilometern pro Stunde unterliegen der Fahrerlaubnispflicht, auch wenn solche Fahrzeuge online oft als „fahrerlaubnisfrei“ angepriesen werden.
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Wann ist das Fahrzeug nicht zulassungsfrei?
Entspricht das Fahrzeug nicht den Vorgaben der zulassungsfreien Fahrzeuge, ist es zulassungspflichtig und muss entsprechend angemeldet und versichert werden. Hier reicht die Abweichung eines Punktes, zum Beispiel Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit oder des Hubraumes. Eine regelmäßige Vorführung zur Hauptuntersuchung entfällt. Jedoch muss auf einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand geachtet werden.
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Was ist im Ausland?
Die Gültigkeit des Versicherungskennzeichens ist nicht nur auf Deutschland begrenzt. Sollten Sie Ihr Fahrzeug im europäischen Ausland dabeihaben (zum Beispiel im Urlaub), gilt der Versicherungsschutz. Informieren Sie sich im Vorfeld, ob ein Mitführen eines Länderkennzeichens und/oder eine grüne Versicherungskarte vorgeschrieben sind.
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Was ist bei Verkauf?
Eine Ummeldung des Versicherungskennzeichens auf ein anderes Fahrzeug ist nicht möglich. Beim Verkauf des Fahrzeuges muss die Versicherung informiert, das Versicherungskennzeichen und der originale Versicherungsschein zurückgegeben sowie der Kaufvertrag vorgelegt werden. So erhalten Sie bei manchen Versicherungen anteilig zu viel bezahlte Beiträge erstattet. Oft wird das Fahrzeug mit dem Versicherungskennzeichen veräußert. Viele Versicherungen gestatten die Übernahme des Versicherungskennzeichens durch den Käufer. Dies sollte mit der jeweiligen Versicherung besprochen werden. Bei der GVV Direkt ist eine Übernahme des Versicherungskennzeichens durch den Käufer problemlos möglich. Hierzu senden Sie uns einfach eine Kopie des Kaufvertrages zu. Wir senden dem Käufer/ neuen Eigentümer eine aktualisierte Versicherungsbestätigung zu.
Was kostet ein Versicherungskennzeichen?
Die Kosten für ein Versicherungskennzeichen für E-Scooter, Roller & Co. können je nach Versicherung, Alter des jüngsten Fahrenden und Fahrzeugart unterschiedlich sein. Sie bewegen sich jedoch meist unter 100 Euro für ein Versicherungsjahr. Eine Unterteilung in Typklassen und Schadenfreiheitsklassen gibt es bei der Versicherung von Kleinkrafträdern nicht. Manche Versicherungen bieten Vergünstigungen, wenn der jüngste Fahrende mindestens 23 Jahre alt ist. Die Ursache hierfür ist eine höhere Schadensquote bei jüngeren Fahrenden. Ratsam ist neben der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung auch der Abschluss einer Teilkaskoversicherung. Diese sorgt für einen umfangreichen Schutz für Ihr Fahrzeug. Enthalten ist bei der GVV Direktversicherung unter anderem die Absicherung gegen
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