Da die Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss Sie als Besitzer eines Leichtkraftrades verpflichtet sind, sich auf das jeweilige Fahrzeug und nicht auf die fahrende Person bezieht, darf mit Ihrer Erlaubnis jeder fahren, der die passende Fahrerlaubnis besitzt. Dazu zählen die Führerscheine der Klasse A1 und B1 sowie die Fahrerlaubnis der Klasse III, solange sie vor dem 1. April 1980 empfangen wurde. Autofahrer, die die vorgeschriebenen Fahrerschulungen nachholen, können außerdem kostengünstig die Fahrerlaubnis der Klasse B196 erhalten. Damit dürften sie Ihr Leichtkraftrad ebenfalls fahren.
Den versicherten Fahrerkreis legen Sie mit der Angabe des jüngsten Fahrers selber fest. Alle Fahrer mit der entsprechenden Fahrerlaubnis, die das von Ihnen angegebene Mindestalter haben, sind entsprechend mitversichert.