Wann sind Einnahmen aus dem Ehrenamt steuerfrei?
Nicht jede Vergütung im Ehrenamt muss versteuert werden. Das Steuerrecht gewährt unter bestimmten Voraussetzungen Freibeträge, die Einnahmen ganz oder teilweise steuerfrei stellen. Grundsätzlich gelten dabei zwei wichtige Bedingungen:
- Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden
- Das Engagement muss für eine gemeinnützige, mildtätige oder öffentlich-rechtliche Organisation erfolgen
Nebenberuflich bedeutet, dass der zeitliche Umfang die Grenzen einer hauptberuflichen Tätigkeit deutlich unterschreitet. Gleichzeitig muss das Ehrenamt einem anerkannten gemeinnützigen Zweck dienen. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann verschiedene steuerliche Vorteile nutzen.
1. Übungsleiterpauschale: Steuerfreie Einnahmen für pädagogische Tätigkeiten
Eine der bekanntesten Regelungen bei den Steuern im Ehrenamt ist die Übungsleiterpauschale. Sie ermöglicht steuerfreie Einnahmen bis zu 3.000 Euro pro Jahr. Die Pauschale gilt für Tätigkeiten mit pädagogischem, betreuendem oder pflegerischem Charakter. Im Mittelpunkt steht dabei die Arbeit mit Menschen. Typische Beispiele sind:
- Trainerinnen und Trainer im Sportverein
- Jugendgruppenleitungen
- Chorleiterinnen und Chorleiter
- Ausbilderinnen und Ausbilder
- nebenberufliche Pflegekräfte
Entscheidend ist, dass die Tätigkeit auf die Betreuung, Ausbildung oder Förderung anderer Personen ausgerichtet ist. Reine Verwaltungs- oder Organisationstätigkeiten fallen nicht unter diese Regelung.
2. Ehrenamtspauschale für organisatorische und verwaltende Aufgaben
Nicht jedes Ehrenamt beinhaltet Unterricht, Betreuung oder Ausbildung. Viele wichtige Aufgaben finden im Hintergrund statt. Für diese Tätigkeiten gibt es die Ehrenamtspauschale. Sie ermöglicht steuerfreie Einnahmen von bis zu 840 Euro pro Jahr. Von dieser Regelung profitieren beispielsweise:
- Vereinsvorstände
- Kassenwarte
- Geräte- und Platzwarte
- Helferinnen und Helfer bei Veranstaltungen
- ehrenamtliche Fahrdienste
Die Ehrenamtspauschale gilt für gemeinnützige Tätigkeiten, die zwar dem Vereins- oder Organisationszweck dienen, aber nicht die Voraussetzungen der Übungsleiterpauschale erfüllen.
Können Ehrenamtliche beide Freibeträge nutzen?
Viele Engagierte übernehmen mehrere Aufgaben gleichzeitig. Deshalb stellt sich häufig die Frage, ob beide Steuervergünstigungen kombiniert werden können. Grundsätzlich gilt: Für dieselbe Tätigkeit darf nur eine Pauschale genutzt werden.
Anders sieht es aus, wenn zwei klar voneinander getrennte Ehrenämter ausgeübt werden. Wer beispielsweise als Trainer tätig ist und zusätzlich das Amt des Kassenwarts übernimmt, kann unter bestimmten Voraussetzungen beide Freibeträge nutzen. Dadurch können steuerfreie Einnahmen von insgesamt bis zu 3.840 Euro pro Jahr möglich sein. Wichtig ist jedoch, dass die Tätigkeiten tatsächlich getrennt voneinander ausgeführt und dokumentiert werden.
3. Auslagenersatz: Kosten im Ehrenamt steuerfrei erstatten lassen
Neben den Pauschalen spielt auch der Auslagenersatz eine wichtige Rolle bei den Steuern im Ehrenamt. Dabei handelt es sich um die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten. Hierzu gehören beispielsweise Fahrtkosten, Materialkosten, Porto, Telefonkosten sowie notwendige Anschaffungen für das Ehrenamt.
Wer entsprechende Belege vorlegen kann, erhält diese Ausgaben in vielen Fällen steuerfrei erstattet. Da es sich nicht um eine Vergütung handelt, zählen diese Zahlungen grundsätzlich nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.